Mehr und mehr Menschen kaufen Gebrauchtwagen ebenso wie Neuwagen über einen Online-Shop im Internet. Dabei tauchen immer wieder Fragen auf, die wir Ihnen gerne in unserem Blog beantworten. Vor allen Dingen interessieren sich die Kunden natürlich für die Unterschiede, die es beim Online-Autokauf im Vergleich zum Kauf in einem Autohaus vor Ort gibt. Doch die sind in den meisten Fällen gar nicht so groß oder bestehen überhaupt nicht.Wenn es zum Beispiel um die Herstellergarantie eines Autos geht, kann man sich als Käufer völlig sicher sein, dass diese beim Online-Kauf genauso gilt wie im Autohaus. Jedoch unterscheiden sich das Ausmaß und die jeweiligen Bedingungen dieser Garantie von Hersteller zu Hersteller. Hier sollte man sich vor einem Kauf genau informieren. Unten in diesem Beitrag haben wir für Sie einige Punkte der Herstellergarantie bei NISSAN zusammengetragen, damit Sie schon einmal einen ersten Eindruck erhalten.
Wenn der Garantiefall beim Auto eintritt
Sollte der Garantiefall eintreten, können Sie sich an jede Vertragswerkstatt der von Ihnen gekauften Marke wenden. Sie wird sich den Schaden ansehen und nach den Bedingungen der Garantie richten - genau wie die Werkstatt eines Autohauses auch. Das gleiche gilt übrigens für die Inspektionen, die Sie durchführen lassen müssen, damit die Garantie auch greift. Wenn Sie einen Neuwagen online kaufen, ist es also von Vorteil, wenn Sie sich informieren, wo sich die nächste Vertragswerkstatt befindet. Hier wird man Ihnen nach dem Kauf gerne alle Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit Ihrem Auto auftreten. Wenn Sie Ihren Neuwagen allerdings bei Carworld gekauft haben, haben Sie sich ja wahrscheinlich im angeschlossenen Autohaus telefonisch beraten lassen. Dort wird man Sie auch gerne nach Ihrem Kauf weiter betreuen, ob telefonisch oder bei einem Besuch
Die Garantie bei einem Gebrauchtwagen
Anders verhält es sich natürlich beim Online-Kauf eines Gebrauchten. In einigen anderen Blogbeiträgen sind wir ja schon auf den Gebrauchtwagenkauf über das Internet eingegangen. In diesem Artikel beschreiben wir die Unterschiede zwischen dem Kauf eines Gebrauchten von Privat oder von einem Autohaus. Falls Sie sich dennoch für den Kauf von Privat entscheiden möchten, stellen wir Ihnen in diesem Artikel eine kleine Checkliste zur Verfügung. Es ist klar, dass Sie beim Kauf eines Gebrauchtwagens nur von einem Händler eine Gewährleistung und eventuell zusätzlich eine Garantie erhalten können. Der Unterschied zwischen einer Gewährleistung und einer Garantie ist erheblich. Die Gewährleistung oder auch Sachmängelleistung genannt, ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Garantie für den Gebrauchten dagegen wird Ihnen zusätzlich vom Autohändler bzw. vom Autohaus angeboten. Wie diese Garantie genau aussieht und unter welchen Bedingungen Sie diese Garantie und die damit verbundenen Leistungen erhalten können, hängt vom jeweiligen Autohändler ab. Die Leistungen einer solchen zusätzlichen Garantie werden allerdings in der Regel nur beim jeweiligen Autohändler bzw. in der Werkstatt des Autohauses erbracht werden können, bei dem Sie den Gebrauchtwagen tatsächlich gekauft haben.
Die gesetzliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung
Die gesetzliche Sachmängelhaftung gilt bei jedem Autokauf vom Händler, egal, ob Sie das Auto vor Ort oder über das Internet gekauft haben. Die Sachmängelhaftung bezieht sich also auf Neuwagen wie auch auf Gebrauchtwagen. Viele Hersteller bieten allerdings für Ihre Neuwagen freiwillig Garantieleistungen an, die die Pflichten aus der Sachmängelhaftung ergänzen und teilweise stark übersteigen. Das gilt zum Beispiel häufig für Rostschäden oder bei Elektroautos auch für die Leistung des Akkus. Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf übliche Verschleißerscheinungen wie sie im normalen Betrieb auftreten. Die Sachmängelhaftung ist in zwei unterschiedliche Zeiträume aufgeteilt. Während der ersten 6 Monate nach dem Kauf muss der Händler nachweisen, dass der Schaden nicht bereits vor dem Kauf vorgelegen hat. In den folgenden 18 Monaten liegt diese Beweispflicht beim Käufer. Das bedeutet, dass der Käufer zum Beispiel mit Hilfe eines Gutachters nachweisen muss, dass der Schaden schon beim Kauf des Wagens vorlag und für ihn nicht erkennbar war. Solche Fälle sind beim Neuwagenkauf eher selten, können aber sicher beim Kauf eines Gebrauchten ins Gewicht fallen. Wenn Sie den Gebrauchtwagen von Privat gekauft haben, besteht die Gewährleistung in der Regel nicht. Dafür sorgen dann solche Vertragsklauseln wie “unter Ausschluss der Gewährleistung” oder “gekauft wie gesehen”. Dann können Sie die Kosten nur auf den Verkäufer abwälzen, wenn Sie ihm nachweisen, dass er den Mangel oder den Schaden absichtlich verschwiegen hat.
Die Wahl Ihrer Werkstatt
Wie oben schon erwähnt, sind Sie als Kunde bei der Wahl Ihrer Werkstatt frei. Doch auch hier gibt es Unterschiede zwischen der Garantieleistung und der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Während Sie die Leistungen aus der Herstellergarantie nur bei Vertragswerkstätten der jeweiligen Marke in Anspruch nehmen können, steht es Ihnen frei, ob Sie die fachgerechten Inspektionen bei einer freien Werkstätte oder bei einer Vertragswerkstatt durchführen lassen. Sie können sogar selbst entscheiden, ob Sie Original-Ersatzteile kaufen oder gleichwertige Alternativen. Das gilt allerdings nur für die Leistungen aus der Sachmängelhaftung. Die Sachmängelhaftung schreibt nur ein lückenlos ausgefülltes Scheckheft in den vorgeschriebenen Intervallen vor.
Werkstätten für Garantieleistungen
Die weiterführenden Garantieleistungen der Hersteller sind dagegen meist an Bedingungen geknüpft, über die Sie sich informieren sollten. Jeder Neuwagen hat abhängig von Marke und Modell individuelle Garantiebedingungen, die Sie kennen müssen. Dazu gehört sicher auch der Passus “Inspektionen und Reparaturen in einer Vertragswerkstatt”. Nur so kann sich der Hersteller sicher sein, dass zum Beispiel die komplexe Elektronik der vielen Assistenzsysteme richtig inspiziert und gewartet wird. Diese Leistung lässt sich ohne die spezifische Ausbildung und ohne die aufwändige technische Ausrüstung einer Vertragswerkstätte kaum erbringen.
Zusammenfassung Sachmängelhaftung
Gleich wo Sie Ihr Auto in Deutschland gekauft haben, gilt also die gesetzliche Sachmängelhaftung und zwar für den gesamten Wagen mit allen Teilen. Diese umfasst alle Schäden oder Mängel, die bei der Auslieferung des Fahrzeugs schon bestanden haben, aber für Sie nicht erkennbar waren und nicht vertraglich beschrieben wurden. Die Ansprüche aus der Sachmängelhaftung bestehen gegenüber dem Verkäufer, also dem Autohändler oder dem Autohaus. Sie haben als Käufer dann folgende Möglichkeiten.
• Der Verkäufer muss den Wagen kostenlos reparieren oder reparieren lassen.
• Wenn die Reparatur nicht erfolgreich durchgeführt werden kann oder nicht durchgeführt wurde, haben Sie einen Anspruch auf eine Minderung des Kaufpreises.
• Wenn der Verkäufer zweimal erfolglos versucht hat, den Wagen zu reparieren, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
• Wenn der Verkäufer die Schuld am Sachmangel trägt, können Sie einen Schadenersatz verlangen.
Zusammenfassung Garantieleistungen für ein Auto
Die Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung des jeweiligen Herstellers. Die Ansprüche daraus bestehen also gegenüber der Marke und lassen sich daher bei jeder Vertragswerkstatt dieser Marke in Anspruch nehmen. Die jeweiligen Mängel, für die der Autohersteller eine Garantieleistung erbringt, sind für jedes Fahrzeug individuell genau beschrieben und zumeist abhängig vom Alter und der Laufleistung des Wagens. Sie beziehen sich zum Beispiel auf den Lack, den Motor, den Akku oder die Karosserie, können aber auch Mobilitätsleistungen enthalten. Mit einer Mobilitätsgarantie stellt der Hersteller sicher, dass Sie beispielsweise mit einem Ersatzfahrzeug weiterfahren können, falls Sie mit dem gekauften Neuwagen liegen bleiben sollten.
Die Garantieleistungen bei NISSAN
NISSAN bietet eine umfangreiche Herstellergarantie für alle Neuwagen. Die dazugehörigen Leistungen unterscheiden sich nach Art der Fahrzeuge. Für die meisten PKW gilt eine sogenannte Neufahrzeuggarantie von 3 Jahren oder für eine Laufleistung von 100.000 Kilometer, je nachdem, welcher Faktor zuerst eintrifft. Bei den meisten Nutzfahrzeugen erstreckt sich diese Garantie sogar auf fünf Jahre bzw. 160.000 Kilometer Laufleistung. Dazu erhalten die Käufer weitere Zusatzleistungen. Unabhängig von der Laufleistung gilt z.B. eine Lackgarantie über drei Jahre und eine 12-jährige Garantie gegen das Durchrosten der Karosseriebleche. Wenn es nötig wird, ein Ersatzteil einbauen zu lassen, erhält man darauf ebenfalls eine Garantie von bis zu drei Jahren, wenn es denn ein Original NISSAN Ersatzteil ist. Für die Elektrofahrzeuge wie den NISSAN LEAF oder den E-Evalia NV200 gelten ebenfalls die fünfjährige bzw. 100.000 Kilometer reichende Neufahrzeuggarantie. Hier bestehen die letzten zwei Jahre der Garantie aus einer kostenfreien Anschlussgarantie beim NISSAN-Partner, bei dem Sie das Auto erworben haben. Für die Akkus der Elektroautos stellt NISSAN eine eigene Form der Garantie, die den Kunden eine lange Funktionstüchtigkeit zusichert. Die Kapazität des Akkus wird für acht Jahre bzw. 160.000 Kilometer garantiert. Der Garantiefall tritt dann ein, wenn die Kapazität des Akkus auf unter 75% in der Kapazitätsanzeige fallen sollte.