Ob beim Händler in den Verkaufsräumen oder beim Kauf über einen Onlineshop wie Carworld, immer wieder fragen die Kunden, wie sich das mit dem Rückgaberecht beim Autokauf verhält. Gerne informieren wir Sie darüber in dieser News. Wir wollen, dass Sie sich rund um den Kauf Ihres Neuwagens oder Gebrauchtwagens gut auskennen. Bei Carworld wollen wir, dass Sie wirklich und langfristig mit Ihrem Autokauf über unsere Plattform zufrieden sind.
Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht?
Zunächst einmal müssen wir mit einem weit verbreiteten Irrtum aufräumen. Es gibt kein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht beim Kauf eines Autos, sobald der Vertrag gültig zustande gekommen ist. Daher ist es wichtig, dass Sie sich vorher gründlich über das Auto informieren und natürlich auch die Angebote miteinander vergleichen. Ein gesetzliches Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht übrigens auch nicht im Einzelhandel, auch wenn Sie es von Ihrem Supermarkt oder Discounter so gewöhnt sind. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Kulanzleistung. Bei 20% der Einzelhändler bekommen Sie dabei sogar Ihr Geld zurück, bei weiteren 45% können Sie sich immerhin einen anderen gleichwertigen Artikel aussuchen. Doch dies ist eine freiwillige Leistung der Einzelhändler und kein Rechtsanspruch.
Das Rücktrittsrecht im Fernabsatzgeschäft
Anders verhält es sich bei einem Fernabsatzgeschäft. Das heißt, wenn Sie das Auto in einem Onlineshop oder jedenfalls außerhalb der Verkaufsräume eines Händlers erworben haben, haben Sie das Recht vom Kauf zurückzutreten. Dieses Recht haben Sie bis zu 14 Tage nach dem Abschluss des Kaufvertrags. Allerdings müssen Sie wissen, dass dieses Rücktrittsrecht nur für den Kauf bei einem Händler gilt. Bei einem Kauf von privater Seite haben Sie dieses Rücktrittsrecht nicht. Ein Kaufvertrag muss übrigens nicht unbedingt schriftlich erfolgen, für eine Vertragsschließung reicht die gegenseitige Willenserklärung von Käufer und Verkäufer auch per einfacher Mail oder per Telefon. Natürlich werden Sie bei Carworld niemals solch einen mündlichen Vertrag eingehen, aber besser ist es, dass Sie darüber Bescheid wissen. Beim Kauf Ihres gebrauchten oder neuen Autos kommt noch ein wichtiger Punkt hinzu. Der Verkäufer muss Sie umfassend über Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht informieren. Ansonsten hat der Gesetzgeber verfügt, dass sich Ihr Widerrufsrecht auf ein ganzes Jahr verlängert. Genauso müssen Sie vor Vertragsabschluss auf die AGB hingewiesen werden, weil diese sonst nicht Bestandteil des Vertrags werden.
Informationspflicht beim Rücktritt
Wenn Sie Ihren Kauf aufgrund Ihres 14-tägigen Widerrufsrechts widerrufen möchten, müssen Sie den Händler darüber schriftlich per Mail, Fax oder Brief informieren. Es reicht nicht, das Auto einfach vor das Autohaus zu stellen. Und noch etwas kommt hinzu, dass zwar völlig verständlich, aber nicht überall bekannt ist. Wenn ein Käufer ein neues Auto im Internet gekauft und abgeholt hat, wird er vermutlich auch damit fahren. Wenn sich dieser Käufer 10 Tage oder auch 500 Kilometer später anders entscheidet und vom Kauf zurücktreten will, gibt es ein Problem. Der Wert eines Neuwagens sinkt erheblich, wenn er bereits länger gefahren wurde, denn dann handelt es sich laut Gesetz um einen Gebrauchtwagen. Zwar hat der Käufer weiterhin das Recht zum Rücktritt, jedoch wird und darf der Händler in diesem Fall den erheblichen Wertverlust geltend machen.
Ausnahmen vom 14-tägigen Rücktrittsrecht
Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass es zwei Ausnahmen vom 14-tägigen Rücktrittsrecht gibt, die in manchen Fällen eine Rolle spielen. Wenn der Kontakt mit dem Verkäufer über das Internet zustande gekommen ist, der eigentliche Vertragsabschluss jedoch bei einem Treffen hinterher, entfällt der Widerruf aufgrund eines Fernabsatzgeschäfts. Genau dasselbe tritt ein, wenn sich der Käufer eine spezielle Konfiguration bestellt hat, die nicht zur Standardausstattung dieses Modells gehört. Aber auch diese Ausnahmen erklären sich eigentlich von selbst.
Rücktritt aufgrund von Mängeln oder Schäden
Anders verhält es sich, wenn ein Käufer nicht vom Kauf zurücktreten oder das Auto umtauschen will, sondern wenn er das Auto ohne sein Wissen mit erheblichen Mängeln gekauft hat. Dann will er das Auto natürlich auch gerne zurückgeben und seinen Kaufpreis erstattet bekommen. Zumindest aber will er, dass die Mängel beseitigt werden. Hier gilt es zwischen dem Kauf von Neuwagen und Gebrauchtwagen zu unterscheiden. Noch wichtiger allerdings ist der Unterschied, ob Sie den Gebrauchtwagen vom Händler oder von Privat erworben haben. Wir haben Sie in unseren News nicht ohne Grund schon häufiger darauf hingewiesen, dass bei einem Gebrauchtwagenkauf von Privat ein gewisses Risiko besteht. Denn der private Verkäufer kann eine Haftung vertraglich ausschließen. Dann müssen Sie ihm schon eine arglistige Täuschung nachweisen, um den Schaden repariert oder ersetzt zu bekommen. Das wird in der Praxis im Allgemeinen schwierig werden.
Das Rücktrittsrecht bei Mängeln am Neuwagen
Es ist zwar selten, aber es kommt vor. Man kauft einen Neuwagen bei einem Händler und stellt nach kurzer Zeit fest, das erhebliche Mängel vorliegen. Der Begriff erheblich ist rechtlich nicht eindeutig definiert, aber als belegte Beispiele gelten zum Beispiel starke Leistungseinbußen, eine falsche Farbe bei der Lackierung oder ein schadhaftes oder nicht funktionierendes Verdeck beim Cabrio. Ebenfalls liegt ein klarer Mangel vor, wenn das Fahrzeug in seiner Ausstattung nicht dem beworbenen Fahrzeug entspricht. Auch die Summe von Mängeln bei einer sogenannten “Montagsproduktion” kann sich zu einem erheblichen Mangel aufaddieren. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof gilt ein Mangel dann als erheblich, wenn die Beseitigung mehr als 5% des Anschaffungspreises ausmacht. Wenn Sie einen solchen erheblichen Mangel beim Autohändler geltend machen und vorweisen können, haben Sie in der Regel die Wahl zwischen einer kostenlosen Mängelbehebung oder der Auslieferung eines mangelfreien Neuwagens. Diese Wahl ist vom Autohändler zu respektieren, es sei denn, die Lieferung eines Neuwagens ist aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig (einfacher Lackschaden, Auslandsfahrzeug). In solchen Fällen spielt in aller Regel auch die Garantieleistung des Herstellers eine Rolle und kommt zum Tragen. Zur Nachbesserung oder zur Neulieferung setzt der Käufer dem Händler in der Regel eine zweiwöchige Frist. Wenn der Autohändler in dieser Frist nicht handelt, haben Sie das Recht entweder den Kaufpreis zu senken oder bei einem erheblichen Mangel vom Kauf zurückzutreten. Dazu gehört allerdings eine formale Rücktrittserklärung unter genauer Angabe von unabweislichen Gründen. In diesem Fall müssen Sie bei Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis zurückerhalten.
Der Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtwagens vom Autohändler
Da Käufer beim Autohändler in der Regel ein mindestens einjähriges gesetzliches Gewährleistungsrecht haben, wird der Händler bei einem Mangel diesen in der Regel auch beheben. Dabei kommt es darauf an, ob der Mangel beim Verkauf schon bekannt und in die Beschreibung des Wagens mit aufgenommen wurde oder nicht. Natürlich kann der Käufer keinen Mangel beklagen, der ihm bei Kauf bekannt war und der vertraglich festgehalten wurde. Anders ist es, wenn der Mangel oder Schaden beim Kauf nicht bekannt war. Dann liegt die Beweispflicht dafür, dass der Mangel erst nach dem Verkauf aufgetreten ist, in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf beim Autohändler, danach erst beim Käufer. Wenn der Käufer so einen Mangel beim Autohändler anzeigt, muss er auch bei einem erheblichen Mangel dem Autohändler erst einmal die Gelegenheit zu einer Nachbesserung geben. Diese kann darin bestehen, dass der Autohändler dem Käufer ein gleichwertiges Fahrzeug überlässt oder den Schaden repariert. Unternimmt der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist zwei erfolglose Versuche den Wagen zu reparieren und bietet kein gleichwertiges Fahrzeug an, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Wir hoffen, dass mit diesem Beitrag die meisten Fragen um ein Rücktrittsrecht beim Fahrzeugkauf geklärt sind. Wie immer bei Rechtsfragen möchten wir darauf hinweisen, dass dieser Text nur einen allgemeinen Überblick geben soll und weder Anspruch auf Vollständigkeit erhebt noch rechtlich bindend sein kann.