Wissen Sie genau, wann man im Verkehr von einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat spricht? Wie wird da eigentlich unterschieden? Mit diesem Ratgeber möchten wir Ihnen einen groben Überblick über die Einteilung und die verschiedenen Folgen der Verkehrsverstöße in Deutschland geben. Natürlich erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und die Richtigkeit aller Angaben. Dennoch hoffen wir zur Klarheit in diesem komplizierten Gebiet beizutragen.
Inhalt:
- Als Autofahrer gegen ein Gesetz verstoßen
- Die Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht
- Die Straftaten im Verkehrsrecht
- Die Arten der Sanktionierung bzw. Bestrafung
- Die Punkte in Flensburg
Als Autofahrer gegen ein Gesetz verstoßen
Trotz der Vereinfachung des Punktesystems bei der “Verkehrssünderkartei” in Flensburg im Jahr 2014 bleibt die Sachlage in Deutschland kompliziert. Das liegt auch daran, dass die Art der Vergehen, Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten, derer man sich als Autofahrer schuldig machen kann, in einer ganzen Reihe verschiedener gesetzlicher Kataloge verzeichnet sind. Dazu gehören die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung.
Sanktioniereung gemäß Schwere
Generell gilt, dass Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorschriften sanktioniert oder in schweren Fällen bestraft werden. Dabei richtet sich das Ausmaß der Sanktionierung bzw. Strafe grundsätzlich nach der Art und der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes. Aber mit dieser allgemeinen Beschreibung ist es nicht getan. Jeder Autofahrer oder Verkehrsteilnehmer sollte sich zumindest in den Grundlagen des Verkehrsrechts auskennen. Das geht schon mal mit der Einteilung der möglichen Gesetzesverstöße los.
Die Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht
Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, ist noch lange kein Straftäter. Eine Ordnungswidrigkeit wird daher auch nicht mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet, sondern mit einer Buße. Die Höhe dieser Buße ist im Bußgeldkatalog bundesweit einheitlich geregelt. Den Bußgeldkatalog kann man sich z.B. beim ADAC herunterladen oder noch einfacher gleich einen Online-Bußgeldrechner verwenden. Die Liste der Verstöße im Bußgeldkatalog stammt aus dem sogenannten Tatbestandskatalog, in dem die Verstöße nach Tatbestandsnummern aufgelistet sind. Zur besseren Unterscheidung und einfacheren Auskunft ist der Bußgeldkatalog in verschiedene Teilkataloge unterteilt worden.
Diese betreffen z.B. die Bereiche Abstand, Alkohol, Ampeln, Geschwindigkeit, Halten und Parken, Vorfahrt usw. Die Buße kann aus einem Verwarnungsgeld, einer Geldbuße oder zusätzlich auch aus Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten bestehen. Zu einem Fahrverbot bzw. Führerscheinentzug mit mindestens sechs Monaten Dauer kommt es auch, wenn die Zahl der Punkte im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Flensburg auf acht steigt.
Höhere Strafen für Handy-Nutzung und der Missachtung von Rettungsgassen
Die wichtigsten Neuerungen im Bußgeldkatalog aus den letzten Jahren betreffen die Verstöße gegen das Bilden von Rettungsgassen oder die Blockade von Rettungsgassen. Hier sind jetzt bis zu 200 Euro oder 320 Euro fällig und es drohen ein bis zwei Punkte in Flensburg. Das Benutzen des Handys oder Tablets wurde als häufige Unfallursache identifiziert. Hier drohen jetzt 100 Euro Bußgeld plus einen Punkt in Flensburg. Fahrradfahrer sind mit 55 Euro dabei.
Die Höhe der Bußgelder kann je nach Einschätzung der Beamten variieren
Grundsätzlich stellen die Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog jedoch Regelsätze dar. Die Polizeibeamten sind durchaus berechtigt, diese Regelsätze zu erhöhen, wenn sie z.B. Vorsatz feststellen. So kann eine doppelt so hohe Geschwindigkeit im Ort auch ein verdoppeltes Bußgeld bedeuten, da man Ihnen kein Versehen sondern einen Vorsatz unterstellt. Andere Gründe für die Erhöhung der Regelsätze sind wiederholte Verstöße der gleichen Art, bereits zum Tatbestand bestehende Punkte in Flensburg, eine besondere Gefährdung oder ein Unfall mit Sachbeschädigung. Es gibt aber auch Fälle, in denen die Beamten nach eigenem Ermessen den Regelsatz für das Buß- oder Verwarnungsgeld absenken oder ganz aussetzen können.
Dann liegen z.B. mildernde Umstände vor, die der Fahrer nachvollziehbar für sich in Anspruch nehmen kann. Das kann beispielsweise bei schwerem Schneefall für einen Ortsunkundigen in Frage kommen, der ein Straßenschild gar nicht sehen kann. Die Gültigkeit dieser Regelsätze unterliegt weiteren Einschränkungen, wenn es sich um besondere Gruppen von Verkehrsteilnehmern handelt. So unterliegen Führerscheinneulinge in der Probezeit ganz besonderen Anforderungen, deren Nichtbeachtung strenger geahndet wird.
Die Straftaten im Verkehrsrecht
Obwohl die Höhe der Buße also variabel sein kann, basiert sie auf dennoch allgemein geltenden Sätzen eines Kataloges. Bei einem Verstoß wird demnach ein Bußgeldverfahren eröffnet. Die Möglichkeit der Eröffnung eines solchen Verfahrens ist jedoch gesetzlich beschränkt. Überschreitet der Verstoß gegen das Verkehrsrecht aufgrund seiner Eigenart oder seiner Schwere diese Grenze, zieht er ein Strafverfahren nach sich. Dann wird vor Gericht Anklage wegen einer Verkehrsstraftat erhoben.
Strafe statt Buße
Als Beispiel kann die Trunkenheitsfahrt dienen. Sie stellt bis zu einer gewissen Promillegrenze eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Buße belegt. Fährt der Fahrer jedoch z.B. in Schlangenlinien, kommt es alkoholbedingt zu einem Unfall oder übersteigt der Promillewert (derzeit) 1,1 Promille, liegt eine Straftat vor und es wird Strafanzeige erstattet. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür den Entzug der Fahrerlaubnis und drei Punkte in Flensburg vor. Zusätzlich aber wird die Höhe der Geldstrafe und ggf. weitere Strafen vor Gericht entschieden.
Eine Strafe wird im Gegensatz zu einem Bußgeld also in einem Verfahren vor Gericht als Einzelfall in einem Urteil festgelegt. Dabei werden die Schwere des Gesetzesverstoßes, die Folgen des Verstoßes und die Vorgeschichte des Angeklagten in die Beurteilung einbezogen. Hieraus ergeben sich die Höhe und Art der Strafe sowie die Tatsache, ob der Täter als vorbestraft gilt oder nicht. Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen, die nach dem Einkommen festgelegt werden. Einen Strafgeldkatalog gibt es also nicht.
Typische Straftaten im Verkehrsrecht
Darüber hinaus gibt es weitere Vergehen, die im Regelfall als Straftaten verfolgt werden. Dazu gehören solche allgemein bekannten Fälle wie der Unfall mit Fahrerflucht, das verbotene Autorennen oder die unterlassene Hilfeleistung. Jedoch kann auch die Hinterziehung bzw. Nichtentrichtung der KFZ-Steuer, das Fahren ohne Fahrerlaubnis und vor allem die Nötigung im Straßenverkehr als Straftat verfolgt werden. So zählt das dichte Auffahren bei hohen Geschwindigkeiten auf der Autobahn als Nötigung. Wenn das Gericht auf das Vorliegen einer Straftat entscheidet, kann z.B. der Führerschein zwischen einem und sechs Monate eingezogen werden. Oder aber es wird die generelle Eignung zum Führen eines Fahrzeugs in Frage gestellt.
Wenn daraufhin statt “nur” der Führerschein gleich die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann dies auf Dauer oder für einen begrenzten Zeitraum sein. Bei Entzug der Fahrerlaubnis muss der Führerschein neu beantragt und ggf. die Fahrprüfung neu abgelegt werden. Zusätzlich kann das Gericht anordnen, dass die Fahrerlaubnis nur mit dem erfolgreichen Besuch der MPU, also der medizinisch-psychologischen Untersuchung wiedererlangt werden kann.
Die Arten der Sanktionierung bzw. Bestrafung
Wer im Straßenverkehr mit einer mündlichen Verwarnung davon kommt, sollte sich glücklich schätzen. Die mündliche Verwarnung oder auch das Verteilen von “Gelben Karten” mit Hinweisen zum richtigen Verhalten wird manchmal bei der Einführung neuer Regeln oder Verkehrsführungen angewendet. Damit wird verhindert, dass sich plötzlich eine Vielzahl von Anwohnern mit Buß- oder Verwarnungsgeldern konfrontiert sieht. Aber schon bei den “Knöllchen” für die kleinen oder großen Parksünden sollte man zügig reagieren. Immerhin hat man hier meist Zeit, bis sie schriftlich auf dem Postweg angekommen sind.
Das Verwarnungsgeld
Diese mildeste Form der Sanktionierung für einen Verstoß wird erhoben, wenn der Bußgeldkatalog für diesen “Tatbestand” nur ein Bußgeld zwischen 5.- und 55.- Euro vorsieht. Die Benachrichtigung beinhaltet dann Formulierungen wie “Zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von .. erhoben”. Oder es wird von einem Verwarnungsgeldverfahren gesprochen. Das findet eigentlich nicht statt, sondern besteht nur in der Übersendung dieses Briefes. Damit hat die Behörde den geringsten Aufwand.
Tatsächlich ist die Form des Verwarnungsgeldes für Parkverstöße oder z.B. geringfügige Geschwindigkeitsübertretungen die weitaus häufigste Form der Ahndung von Verstößen. Allerdings sollte man sich an die angegeben Zeiten halten. Ein gut begründeter Widerspruch oder die Begleichung des Verwarnungsgeldes sollte rechtzeitig erfolgen, da sonst ein Bußgeldverfahren eröffnet wird, das im Normalfall wesentlich teurer wird.
Das Bußgeld bzw. das Fahrverbot
Mit der Eröffnung und der Entscheidung eines Bußgeldverfahrens kommen zusätzlich zum Bußgeld immer Verwaltungsgebühren auf Sie zu, die mindestens 25 Euro oder 5% des Bußgeldes jedoch höchstens 7.500 Euro betragen. Außerdem wird die Übersendung des Bescheides meist mit 3,50 Euro berechnet. Falls gewichtige Gründe oder gar Beweise gegen die Entscheidung auf das Bußgeld sprechen, sollte rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden. Das Bußgeld liegt in der Regel zwischen mindestens 5 Euro und höchstens 1.500 Euro, es sei denn der Gesetzgeber hat andere Bußgelder festgelegt. Wenn ein Fahrverbot droht oder ein Bußgeld in erheblicher Höhe zu erwarten ist, sollte ein Einspruch geprüft werden.
Tatsächlich können auch den Ordnungshütern oder beim Messverfahren Fehler unterlaufen. Jedoch sollten Sie gute Argumente auf Ihrer Seite haben. Es empfiehlt sich, den Beistand eines Spezialisten oder der Rechtsschutzversicherung einholen, die den Sachverhalt prüfen kann. Bei Ersttätern (ab 24 Monate ohne entsprechendes Vergehen) kann u.U. der Antritt des Fahrverbots auf einen Zeitpunkt eigener Wahl innerhalb einer Viermonatsfrist gelegt werden. In Fällen drohender Existenzgefährdung kann ebenfalls eine Milderung des Urteils erreicht werden. Bei Wiederholungstätern sieht es umgekehrt aus. Wer im gleichen Jahr zweimal mit mehr als 25 km/h über dem erlaubten Maß geblitzt wird, muss in der Regel ein Fahrverbot antreten.
Die Punkte in Flensburg
Ob und wie viele Punkte nach einem Verstoß gegen das Verkehrsrecht im Fahreignungsregister eingetragen werden, hängt von der Schwere der Verstöße ab. Die Punkte werden unabhängig von einem zusätzlich verhängten Bußgeld, einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe vergeben. Sie stellen juristisch gesehen keine Strafe dar, sondern dienen der Messung und Einschätzung der persönlichen Eignung des Fahrers zur Führung eines Fahrzeugs. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass Punkte wie folgt verteilt werden:
- 1 Punkt bei einer schweren Ordnungswidrigkeit
- 2 Punkte bei besonders grober Ordnungswidrigkeit, dazu Regelfahrverbot
- 2 Punkte bei einer Verkehrsstraftat mit Fahrverbot
- 3 Punkte bei Verkehrsstraftat mit Entzug der Fahrerlaubnis
Da beim Erreichen der Zahl von acht Punkten der Führerschein aufgrund der “mangelnden Eignung” entzogen wird, sollte jederzeit auf den Stand des “Punktekontos” geachtet werden. Die verhängten Punkte verjähren nach einer gewissen Zeit und werden gelöscht. Die Verjährungsfrist gilt aber für jeden Vorfall mit verhängten Punkt(en) unabhängig voneinander. Ein einzelner Punkt verjährt nach zweieinhalb Jahren, zwei Punkte benötigen schon fünf Jahre, bis sie gelöscht werden. Die Verwarnung mit drei Punkten hält sich ganze zehn Jahre im Register.
Bis zu einer Zahl von fünf Punkten in Flensburg kann man einmal in fünf Jahren Punkte durch den Besuch eines speziellen Fahreignungsseminars abbauen. Bei vier bis fünf Punkten erfolgt eine Ermahnung mit Hinweis auf das Seminar. Ab sechs Punkten erfolgt eine Verwarnung, ohne dass man sie per Seminar reduzieren kann. Ab acht Punkten ist dann der Führerschein weg. Er kann frühestens nach sechs Monaten wieder beantragt werden.
Bild: © Ralf Gosch, Kiel