Nissan Townstar EV e-Townstar L1 Direktantrieb - Acenta
Nissan- ABS
- Bluetooth
- Bordcomputer
- DAB Radio
- ESP
- Elektrische Seitenspiegel
- Freisprecheinrichtung
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- LED-Scheinwerfer
- LED-Tagfahrlicht
- Multifunktionslenkrad
- Müdigkeitswarner
- Notbremsassistent
- Regensensor
- Schiebetür
- Schlüssellose Zentralverriegelung
- Stahlfelgen
- Tempomat
- Totwinkel-Assistent
- Tuner oder Radio
- USB
- Verkehrzeichenerkennung
- Wegfahrsperre
- Zentralverriegelung
- ABS
- Bluetooth
- Bordcomputer
- DAB Radio
- ESP
- Elektrische Seitenspiegel
- Freisprecheinrichtung
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- LED-Scheinwerfer
- LED-Tagfahrlicht
- Multifunktionslenkrad
- Müdigkeitswarner
- Notbremsassistent
- Regensensor
- Schiebetür
- Schlüssellose Zentralverriegelung
- Stahlfelgen
- Tempomat
- Totwinkel-Assistent
- Tuner oder Radio
- USB
- Verkehrzeichenerkennung
- Wegfahrsperre
- Zentralverriegelung
Autohaus MKM Huber GmbH
Eiselfinger Strasse 4
D-83512 Wasserburg
Telefon: +49-(0)80 71-91 97-0
Autohaus MKM Huber GmbH
Eiselfinger Strasse 4
D-83512 Wasserburg
Telefon: +49-(0)80 71-91 97-0
Telefax: +49-(0)80 71-91 97-416
Internet: www.zum-huber.de
E-Mail: info@zum-huber.de
Handelsregister Traunstein: HR B 8302
Steuer-Nummer: 156/118/11893
USt.Id-Nr.: DE 227 384 522
Geschäftsführer: Martin Huber
„Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Bundesrepublik Deutschland; zuständige Behörde: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55-59, 81541 München, Telefon: (089) 5116-0,Telefax:(089) 5116-666, https://www.muenchen.ihk.de.
Gemeinsame Registerstelle gem. §11a Abs. 1 GewO:
DIHKDeutscher Industrie- und Handelskammertag e.V., Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon (0 180) 60 05 85 0 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf). Die Eintragung kann im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) unter folgender Register-Nr. abgerufen werden: D-QUVD-CXBQZ-54.
Schlichtungstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsvermittlern nach § 214 Abs.1 VVG:
Versicherungsombudsmann e. V., Leipziger Str. 121, 10117 Berlin, Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
Telefon:(0800) 3696000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen),
Telefax: (0800) 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen)
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Beteiligungen: Die Autohaus MKM Huber GmbH besitzt keine indirekten oder direkten Beteiligungen von über 10 Prozent an Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ebenso besitzen weder Versicherungsunternehmen noch Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital der Autohaus MKM Huber GmbH.
Berufsrechtliche Regelungen: § 34d GewO, §§ 59-73 VVG, VersVermV. Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.“
Angaben nach § 3 DL-InfoV:
Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe München-Oberbayern
Gärtnerstraße 90
80992 München
Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK) und des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeug-werbe e. V. (ZDK), Stand: 12/2016
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kauf-gegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Preise
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt, bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz 2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kauf-gegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
VIII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreit- beilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeile- gungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) Stand: 12/2016
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kauf-gegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegen- stand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III. „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.
VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreit- beilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeile- gungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
[ppwiderruf] =>
WIDERRUFSBELEHRUNG
Verbraucher haben das nachfolgende
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Sie können dafür das untenstehende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Der Widerruf ist zu richten an:
Autohaus MKM Huber GmbH
Eiselfinger Straße 4
83512 Wasserburg
info@zum-huber.de
Fax: 08071/9197-16
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann kopieren Sie bitte dieses Formular, füllen es aus und senden Sie es an die genannten Kontaktdaten zurück.
An
Autohaus MKM Huber GmbH
Eiselfinger Straße 4
83512 Wasserburg
info@zum-huber.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Waren:
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
Ihr Name:
Ihre Anschrift:
Ihre Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
(*) Unzutreffendes bitte streichen.
[ppimpressumshort] => [ppsupplierseo] =>NISSAN hat als Automarke seinen festen Platz im deutschen Markt gefunden. Dabei zeigen die Konstrukteure des Autobauers immer wieder beeindruckende Leistungen, die die Kunden entsprechend honorieren. Sei es das weltweit meist verkaufte Elektroauto Leaf, der riesige Erfolg des NISSAN Qashqai oder die seit 50 Jahren andauernde Erfolgsgeschichte der NISSAN Z Sportwagen, an der Marke NISSAN kommt heute niemand vorbei, der Autos liebt. Die innovative Kraft und technische Leistungsfähigkeit der NISSAN Ingenieure drückt sich ebenso in wegweisenden Entwicklungen aus wie sie für die Haltbarkeit aller NISSAN Modellreihen steht. Aber die Marke NISSAN bietet noch einen wesentlichen Vorteil für die weltweite Kundschaft: Das Preis-Leistungsverhältnis der NISSAN Autos und Nutzfahrzeuge gilt bei vielen als sehr gut. Wenn Sie heute für rund 30.000 Euro einen Qashqai der Marke NISSAN erwerben, haben Sie damit nicht etwa das günstigste Basismodell gekauft, sondern befinden sich bereits in der gehobenen Ausstattungsklasse. Damit kann so leicht kein Hersteller einer anderen Marke mithalten. Immerhin gilt für diesen NISSAN noch immer jene berühmte Aussage der ‚Auto Motor Sport‘ Redaktion: „NISSAN Qashqai – der zuverlässigste SUV aller Zeiten“*. Doch wollen wir uns nicht nur auf diese eine Baureihe konzentrieren, sondern uns die ganze Marke NISSAN mit ihren Leistungen anschauen. Werfen wir kurz einen Blick auf die Palette der NISSAN Modelle, die heute in Deutschland auf dem Markt für PKW angeboten werden.
*Quelle: ‚Auto Motor Sport‘, 29.01.2016 NISSAN QASHQAI 1.6DCI 4X4 IM TEST
NISSAN Micra
Der Kleinwagen der Marke NISSAN ist durchaus nicht klein, jedenfalls nicht für die Passagiere im Innenraum. Mit seiner Sportlichkeit und Agilität zeigt der NISSAN Micra bereits in der fünften Generation, was ein echtes City Car heute bieten muss. Das brandneue Design sticht aus der Masse heraus. Der NISSAN Micra bietet eins der größten Raumangebote seiner Klasse. So fasst der Kofferraum des Micra zwischen 300 und 1000 Liter. Schon standardmäßig beeindruckt ein hervorragendes Sicherheitspaket, um den ihn manche Autos aus der Kompaktklasse beneiden. Kenner lieben die großartigen Fahrleistungen des Micra, den niedrigen Verbrauch, aber vor allem den typisch günstigen Preis für das Auto.
NISSAN Leaf
Inzwischen hat es jeder gehört, dass der Leaf das meistverkaufte Elektroauto der Welt ist. Das liegt natürlich an der Kombination von Reichweite, Preis und pflegeleichter Haltbarkeit. Hatte schon die letzte Generation mit dem Akku Eindruck geschunden, lässt sich heute kaum noch ein Argument gegen das emissionsfreie Fahren finden. Je nach Fahrweise schafft der Wagen 415 km (nach WLTP)* und lädt seinen Akku mit der Schnellladefunktion zu 80% auf, während der Fahrer einen Kaffee trinken geht**. Mit dem E-Pedal reicht für die meisten Fahrsituationen ein einziges Pedal, und mit dem Fahrassistenten wird die Autobahn in Deutschland zum reinen Vergnügen. Das Sicherheitspaket umfasst sogar einen Warnton für Fußgänger, die den E-Motor des NISSAN Leaf natürlich nicht hören können. Doch wirklich ins Staunen kommt man, wenn man den Preis für so viel Leistung und Komfort erfährt. Kein Wunder, dass NISSAN mehr als 250.000 Modelle im Jahr produziert.
*Gesamtverbrauch kWh/100km: kombiniert 20,6-19,4; CO2-Emissionen: kombiniert 0,0 g/km (Messverfahren gem. EU-Norm); Effizienzklasse A+. Bis zu 415 km Reichweite im städtischen WLTP-Zyklus mit der Bereifung 205/55 R16. Kombinierte Reichweite nach WLTP liegt bei 285 km.
**Der Rest der Ladezeit erfolgt im Standardladeverfahren. Die Ladezeit ist abhängig von den Ladebedingungen, u. a. Schnellladetyp und -bedingungen, sowie Umgebungs- und Batterietemperatur zum Ladezeitpunkt.
NISSAN Pulsar
Seiner Konkurrenz voraus, das kann man für diesen Wagen bestimmt sagen. Für ein Auto der Kompaktklasse bietet der Pulsar natürlich das größte Platzangebot, seine Assistenzsysteme sind ebenso beispiellos. Wenn man sich für die 190 PS* Variante entscheidet, zieht man lässig an vielen anderen Autos vorbei, behält sie aber mit dem 360 Grad Rundumblick System jederzeit im Auge. Sie lieben eine Automatik? Beim NISSAN Pulsar sind Sie schon mit einem geringen Aufpreis dabei. Nehmen Sie sich ruhig einmal die Zeit, die Beschreibung aller Modelle der Pulsar-Baureihe genauer anzuschauen. Sie finden die ganze Vielfalt und praktisch jedes Merkmal, das die Kunden heute an der Kompaktklasse interessiert.
NISSAN Pulsar: Gesamtverbrauch l/100km, kombiniert 5,9-3,6; CO2-Emissionen: kombiniert 138,0-94,0 g/km (Messverfahren gem. EU-Norm); Effizienzklasse C-A+.
NISSAN Pulsar 1.6 DIG-T Tekna: Gesamtverbrauch l/100km: kombiniert: 5,9 - 4,8; CO2-Emissionen: kombiniert: 138 g/km (Messverfahren gem. EU-Norm); Effizienzklasse: C.
NISSAN Juke
Welche Werte man für den Juke besonders hervorheben soll, lässt sich auch für Fachleute schwer entscheiden. In den Testberichten wird das wilde Design betont, das diesen Wagen wohl einzigartig werden lässt. Doch dann kommt die absolute Spritzigkeit der Motoren aller Modelle hinzu, das großartige Handling genauso wie die kleinen Abmessungen für einen SUV. Doch ist der Juke ein SUV, ein Crossover oder gehört er zum B-Segment? Der NISSAN Juke ist keine Mischung aus Kombi und SUV, eigentlich ist er eine Mischung aus Sportwagen und Crossover. Auch oder gerade, weil er von seinem verwegenen Aussehen her polarisiert, hat sich der Juke geradezu in die Herzen des Publikums gedrängelt. In dreieinhalb Jahren hat NISSAN schon über 500.000 Fahrzeuge produziert, mit dieser neuen Generation wird sich dieses Wachstum noch beschleunigen.
NISSAN Qashqai
Sicher haben Sie schon fast alles über den NISSAN Qashqai gehört, was man wissen sollte. Meistgekaufter SUV in Europa, drei Millionen produzierte Modelle, das beliebteste Auto von NISSAN – dieses Modell vereinigt alle Qualitäten auf sich, die NISSAN heute auszeichnen. Spritzig und rasant, dabei aber komfortabel, äußerst günstig, dabei aber hervorragend ausgestattet, der NISSAN Qashqai schlägt alle vergleichbaren Autos seiner Klasse. Nur für die Werkstatt ist das Auto ein echter Nachteil, denn man sieht es dort so selten. Die neue Ausstattung hat das Auto noch laufruhiger gemacht, die Innengeräusche sind super abgedämpft. Die Lenkung greift jetzt sofort, es ist eine wahre Freude, dieses Auto zu fahren. Nehmen Sie die ganze Familie mit oder genießen Sie den Qashqai allein, in diesem Auto gibt es nichts zu bereuen.
NISSAN X-Trail
Hervorragend, ausgezeichnet, brillant, beeindruckend – man kann alle diese Attribute für den NISSAN X-Trail in den Testergebnissen lesen. Aber eines hat uns besonders gut gefallen. Der NISSAN X-Trail ist ein absolut vernünftiges Auto, heißt es dort. Die Autoren haben Recht. Es ist vernünftig, ein Auto zu fahren, in dem man sich schnell zwischen 2000 Liter Platz und sieben Sitzen oder eine der weiteren 18 Varianten für den Innenraum entscheiden kann. Es ist ausgesprochen vernünftig, einen NISSAN SUV oder Crossover mit dieser Geräumigkeit zu fahren, der sich derartig agil verhält. Es spricht die Vernunft des Fahrers an, wenn er dabei so viel Komfort, Assistenzleistung und Ausstattung vorfindet. Wenn man mit dem 4x4 ins Gelände fährt, findet man auch den Namen des Autos vernünftig. Nur beim Preis des X-Trails hört die Vernunft auf. Bei diesen erstaunlichen Preisen wird die Vernunft durch reine Freude verdrängt. Man merkt deutlich, dass NISSAN schon seit dem legendären NISSAN Patrol eine Menge Erfahrung in den Bau der geländegängigen Fahrzeuge gesteckt hat.
NISSAN Navara
Haben Sie manchmal schwere Gegenstände zu transportieren oder zu ziehen? Wollen Sie in unter 10 Sekunden auf 100 km/h beschleunigen und dabei die Familie mitnehmen? Lieben Sie imposante Autos, die jeden Betrachter schon von ihrem Aussehen her in ihren Bann ziehen? Dann sollten Sie zu einem echten Pick-Up greifen. Ja, Sie haben richtig gehört. Der NISSAN Navara ist der erstaunlichste Pick-Up der Welt. Mit 550 Nm und 231 PS ist die V6-Turbodiesel Version das ideale Zugfahrzeug für jeden Wohnwagen bis 3,5 Tonnen, wenn Sie den NISSAN Navara nicht gleich mit einer Wohnkabine bestellen wollen. Eigentlich ist der Navara als Nutzfahrzeug eingestuft. Doch müssen Sie wohl weit laufen, um in Deutschland oder Europa ein solch gut aussehendes Nutzfahrzeug zu finden, das dermaßen viele Assistenzsysteme mitbringt und sich derart flott bewegen lässt.
Gesamtverbrauch l/100km: kombiniert 7,0-6,3; CO2-Emissionen: kombiniert 183,0-166,0 g/km (Messverfahren gem. EU-Norm); Effizienzklasse C-B.
NISSAN Evalia (NV200)
Der NISSAN Evalia ist ja eigentlich auch ein Nutzfahrzeug der NV Serie, nämlich der NV200. Nutzfahrzeug stimmt als Beschreibung schon deshalb, weil sich das Auto so ungeheuer nützlich machen kann. Wer schafft es schon außer NISSAN 4,2 Kubikmeter Ladung in einem Wagen unterzubringen, der lediglich 4,40 Meter lang und 1,69 Meter breit ist? Doch die Nützlichkeit für die Familie ist der wirklich ausschlaggebende Trumpf für den Evalia. Sieben Sitze, eine Schiebetür, 13 Ablageflächen, ein umfangreiches Sicherheitspaket inklusive, das sind Argumente, die zählen. Wenn dann noch ein starker Motor für richtigen Fahrspaß sorgt und ein niedriger Einstiegspreis den Geldbeutel nicht belastet, dann fällt die Entscheidung für den NISSAN Evalia leicht.
Gesamtverbrauch l/100km: kombiniert 7,2-4,9; CO2-Emissionen: kombiniert 166,0-128,0 g/km (Messverfahren gem. EU-Norm); Effizienzklasse F-B.
NISSAN 370Z
Wie heißt es so schön in einem Testbericht über den NISSAN 370Z? „328 PS in einem VQ-V6-Motor für 35.000 Euro sind heute nicht zu schlagen“. Genau dieses Argument ist aber für den echten Liebhaber ausgeprägter Sportwagen das schwächste in einer langen Serie von Superlativen für den NISSAN 370Z. Ein unbändiger Wille zur Beschleunigung, die kraftvollsten Bremsen, ein unvergleichlicher Sound, diese Fakten zählen für den Liebhaber echter Sportwagen. Als nächstes steht das ganze Design, diese herrliche Erscheinung im Vordergrund, denn sie drängt sich dem Betrachter geradezu auf. Doch dann setzt man sich hinein und genießt es, wenn die legendären Fahreigenschaften einer inzwischen fast 50 Jahre andauernden Sportwagen-Tradition von der Wirklichkeit noch überholt werden. Modernste Assistenz sorgt auf Wunsch für samtweiche Schaltvorgänge auch bei anspruchsvollstem Tempo. Nur einen Knopfdruck entfernt davon zeigt der 370Z dagegen den sanften Charakter eines Langestrecken-Cruisers. Für alle Details dieser eigenen Klasse an NISSAN Sportwagen reicht dieser Platz keinesfalls. Aber das Lesen lohnt sich.
Gesamtverbrauch l/100km: kombiniert 11,2-10,5; CO2-Emissionen: kombiniert 262,0-245,0 g/km (Messverfahren gem. EU-Norm); Effizienzklasse G.
NISSAN GT-R
Wie nennt man ein Fahrzeug, wenn es mit weit über 500 PS diverse Rekorde gebrochen und die Serien-Meisterschaft im 24 Stunden Rennen auf dem Nürburgring eingefahren hat? Was für eine Bezeichnung fällt einem ein, wenn der Motor für jedes Fahrzeug von einem einzigen Handwerksmeister montiert wird, dessen Name dann auf einer Platte eingraviert wird? Welchen Namen gibt man so einem Wagen, wenn er für unter 100.000 Euro weniger als die Hälfte seiner stärksten Konkurrenten kostet? Die echten Fans von NISSAN kennen da keine Gnade. Sie nennen den GT-R liebevoll Godzilla. Dieser Bolide hat nun gewiss nichts mit dem Aussehen dieser japanischen Monsterfigur gemeinsam, aber vielleicht schon eher mit der Kraft und vor allem mit dem berühmten Grollen. Dieses unbändig starke und laute Grollen kann man wohl vernehmen, wenn der Motor den Wagen in 2,8 Sekunden auf 100 km/h beschleunigt und er in seltenen Momenten tatsächlich seine 315 km/h Spitze erreichen darf. Allein für diese Leistungen ist der Preis eine Wucht, doch wenn man sich die Serienausstattung des Fahrzeugs anschaut, bleibt einem buchstäblich die Luft weg. NISSAN baut in allen seinen Fahrzeugen traditionell auf die Vernunft. Das gilt allerdings nicht für den NISSAN GT-R.
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